Als Abschlagszahlung oder komplett als Schlussrechnung – Handwerksbetriebe können erbrachte Arbeiten unterschiedlich abrechnen. Ein Überblick zeigt die rechtlichen Voraussetzungen zur Fälligkeit der Zahlungsansprüche. Handwerkerrechnung: Eigene Vereinbarungen möglich Einerseits kann ein Handwerker mit seinem Auftraggeber vereinbaren, dass der Auftraggeber unter bestimmten Voraussetzungen im Einzelfall Vorauszahlungen leistet. Andererseits kann der Handwerker kraft Gesetzes (§ 632a BGB) Abschlagszahlungen verlangen. Ferner können die Parteien die Vereinbarung treffen, dass das Werk in Teilen abgenommen werden muss. In diesem Fall wird nach jeder Teilabnahme die für die abgenommene Leistung zu zahlende Vergütung fällig. Der gesetzliche Mechanismus, dass die Fälligkeit der Vergütung mit Abnahme der Leistung eintritt, […]